Gleichberechtigungsgesetze

Gleichberechtigungsgesetze
Gleichberechtigungsgesetze,
 
1) das am 1. 7. 1958 in Kraft getretene (Bundes-)Gesetz vom 18. 6. 1957, das die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten (und mit Wirkung zum 1. 4. 1953 aufgrund von Art. 117 GG außer Kraft gesetzten) Bestimmungen des bei In-Kraft-Treten des GG geltenden Familienrechts neu formuliert hat, wobei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau berücksichtigt wurde; 2) das am 1. 9. 1994 in Kraft getretene 2. Gleichberechtigungsgesetz vom 24. 6. 1994, welches als Art. 1 das Frauenfördergesetz enthält, das für Beschäftigte im Bereich der Bundesverwaltung und der Gerichte des Bundes gilt. Es dient der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, indem Frauen gefördert und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf getroffen werden. Dazu gehören Regelungen über Stellenausschreibungen, familiengerechte Arbeitszeiten, Frauenförderpläne und Frauenbeauftragte. Art. 10 des 2. Gleichberechtigungsgesetzes enthält das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) und Art. 11 das Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz).

Universal-Lexikon. 2012.

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